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Finanzlexikon: immaterielle-monopolrechte

immaterielle-monopolrechte

Immaterielle Monopolrechte oder Geistiges Eigentum beziehen sich auf durch den Staat gewährte Exklusivrechte auf immaterielle Güter. Dabei werden jedem außer dem Rechteinhaber oder Lizenznehmer Verbote bezüglich Verwendung, Nachahmung oder Kopie auferlegt. Solche Rechte entstanden größtenteils erst in der Neuzeit, vor allem ab dem 18. Jahrhundert.

Von Kritikern wird der aus dem US-amerikanischen übersetzte Begriff Geistiges Eigentum (engl.: Intellectual Property), der von der WIPO geprägt wurde, als irreführende Propaganda angesehen, weshalb von ihnen der Begriff immaterielle Monopolrechte verwendet wird. In der Juristischen Lehre wird von Immaterialgüterrecht gesprochen. Üblich ist auch der Terminus Exklusionsrechte (übertragen von engl. exclusivity rights).

Folgende sehr unterschiedliche und miteinader konkurrierende Rechte werden unter geistigem Eigentum vereinigt:

* Urheberrecht, das dem Inhaber u.a. ein Exklusivrecht zur Kontrolle der Vervielfältigung von Werken wie Büchern oder Musik für einen bestimmten Zeitraum gewährt.
* Patente, staatlich verliehene Monopolrechte, die dem Erfinder oder in anderen Rechtsordnungen dem ersten Anmelder ein Exklusivrecht zur Benutzung einer Erfindung für einen bestimmten Zeitraum gewähren.
* Marken (Handelsmarken, -namen oder Phrasen), die zur eindeutigen Identifikation von Produkten und Dienstleistungen durch Konsumenten eingesetzt werden.
* Geschütztes Design (in Deutschland: Geschmacksmuster)
* Geschäftsgeheimnisse, bei denen ein Unternehmen Informationen geheim hält, etwa aufgrund eines Vertrages, der die Weitergabe von Informationen an Dritte untersagt.

Diese Rechte oder sich daraus ergebende Rechte, die teilweise durch Gesetze und internationale Abkommen geschützt sind, werden in der Regel lizenziert, manchmal auch auf andere Weise weitergegeben, was den Vorgängen Verkauf, Vermietung oder in manchen Ländern sogar Erbe nahekommt. Typischerweise unterliegen diese Rechte Einschränkungen durch Rechte der Allgemeinheit, wie etwa das Zitierrecht für urheberrechtlich geschützte Werke, das Recht, Forschung ohne patentrechtliche Einschränkungen betreiben zu dürfen, das Recht von Künstlern auf Parodien oder das Grundrecht der Informationsfreiheit.

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